Ihre Waschstraße 
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in München Neuaubing

 

Allgemeine Waschbedingungen

  1. Sämtliche Leistungen zur Kraftfahrzeugreinigung werden ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Allgemeinen Waschbedingungen erbracht.
  2. Wir verpflichten uns, eine sachgerechte, verkehrsübliche Reinigung in der automatischen Autowaschstraße zu erbringen.
    Etwaige mangelhafte Reinigungsarbeiten werden nachgebessert.
    Eine Mängelrüge ist sofort nach dem Waschvorgang vor Verlassen des Betriebsgrundstücks zu erheben. Eine Mängelrüge ist berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der Art der Verschmutzung, der Witterung und der Art der Autowaschstraße üblicherweise unter denselben Umständen von gleichen Autowaschstraßen ein besserer Reinigungserfolg erzielt werden kann.
  3. Voraussetzung für den Ersatz etwaiger, bei der Reinigung am Kraftfahrzeug entstandener Schäden ist eine sofortige Schadensmeldung an die Autowaschstraßenverwaltung vor dem Verlassen des Betriebsgrundstücks; später gemeldete Schäden können nicht berücksichtigt werden.
  4. a)  Die Ersatzpflicht ist auf den reinen Sachschaden an dem Kraftfahrzeug unter Berücksichtigung des Neu- für Altabzuges beschränkt, die Zahlung einer Entschädigung wegen Nutzungsausfalls, Wertminderung oder Inanspruchnahme eines Mietwagens ist ausgeschlossen, es sei denn, dass eine Haftung aus grobem Verschulden vorliegt.
    b)  Wir haften nicht für Lackschäden sowie Beschädigungen der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie zum Beispiel Zierleisten, Spiegel, Antennen, Scheibenwischer und dadurch entstandene Folgeschäden, es sei denn, dass eine Haftung aus grobem Verschulden vorliegt.
  5. Ausgeschlossen ist die Haftung auch für Schäden, die durch Nichtbeachtung deutlich angebrachter unmissverständlicher Einfahrt- und Benutzungsanweisungen verursacht wurden, es sei denn, dass eine Haftung aus grobem Verschulden vorliegt.
  6. Sollten einzelne Bedingungen der Allgemeinen Waschbedingungen unwirksam sein, berührt das die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. An die Stelle der unwirksamen Vorschriften tritt eine ihr am nächsten kommende zulässige Regelung.
 
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